Germany – Accounting, auditing and fiscal services – Rahmenvertrag Jahresabschlussprüfung SWE-Konzern

SWE Service GmbH im Auftrag der SWE Stadtwerke Erfurt GmbH · Business & professional services · Germany

Buyer
SWE Service GmbH im Auftrag der SWE Stadtwerke Erfurt GmbH
Value
Not stated
Deadline
No deadline listed
Published
27 July 2026
Sector
Business & professional services
Where
Germany

What the buyer wants

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über Wirtschaftsprüfungsleistungen für die SWE Stadtwerke Erfurt GmbH sowie weiteren abrufberechtigten Unternehmen. Die Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgt zentral durch die SWE Service GmbH als Beschaffungsstelle und Bedarfsträgerin. Die im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen umfassen die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen, gegebenenfalls einschließlich der Prüfung von Lageberichten, sowie weitere im Zusammenhang mit gesetzlichen, gesellschaftsrechtlichen oder gremienbezogenen Anforderungen stehende Wirtschaftsprüfungsleistungen, soweit diese im Einzelabruf beauftragt werden. Die Leistungen sind für Unternehmen aus dem Konzernumfeld der Stadtwerke Erfurt Gruppe zu erbringen, die in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig sind, insbesondere in den Bereichen Versorgung, Umwelt, Mobilität, Service und Freizeit. Hieraus können sich unterschiedliche Anforderungen an Prüfungsumfang, Prüfungsplanung, Abstimmungsprozesse und Berichtserstattung ergeben. Der Vertrag wird als Rahmenvertrag ohne Mindestabnahmemenge geschlossen. Die konkrete Beauftragung erfolgt jährlich im Wege von Einzelabrufen und steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien, insbesondere Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf ein bestimmtes Auftragsvolumen besteht nicht; ein Umsatz- oder Abrufversprechen wird ausdrücklich nicht abgegeben. Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen Gremien berechtigt bleiben, auch andere Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Eine Exklusivität des Rahmenvertrags besteht daher nicht. Der Rahmenvertrag begründet lediglich die Grundlage für künftige Einzelbeauftragungen, ohne dass hieraus eine verbindliche Verpflichtung zur Beauftragung in einem bestimmten Umfang folgt.

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